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Abfindung – erst prüfen, dann annehmen

Das erste Angebot ist selten das beste. Wir prüfen, was für Sie realistisch drin ist – bevor Sie unterschreiben.

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Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr

So lautet die gängige Faustformel für die Höhe einer Abfindung. Sie ist nur ein Richtwert – entscheidend sind die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage.


Was Ihre Abfindung wirklich wert ist

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen. In der Praxis wird sie ausgehandelt, weil der Arbeitgeber den Kündigungsschutzprozess beenden will. Wie hoch sie ausfällt, hängt von Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihrem Gehalt und den Erfolgsaussichten einer Klage ab – genau das rechnen wir für Sie durch.

  • Wir ermitteln Ihre Verhandlungsposition

    Je schlechter die Kündigung vor Gericht haltbar ist, desto höher Ihre Abfindung. Wir prüfen die Kündigung und sagen Ihnen, wie stark Ihre Position wirklich ist.

  • Nicht das erste Angebot unterschreiben

    Das erste Angebot ist der Einstieg in die Verhandlung, kein Endpunkt. Wir verhandeln für Sie – und sichern nebenbei ein gutes Arbeitszeugnis und den Verzicht auf ein Wettbewerbsverbot.

  • Steuer und Sperrzeit im Blick

    Eine Abfindung ist steuerpflichtig, kann aber begünstigt besteuert werden (Fünftelregelung). Wir achten außerdem darauf, dass die Vereinbarung keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslöst.

Wovon die Höhe Ihrer Abfindung abhängt

Eine Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes – keine Belohnung und kein Automatismus. Ihre Höhe richtet sich in der Praxis nach drei Faktoren: Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihrem Bruttomonatsgehalt und der Frage, wie gut sich die Kündigung vor dem Arbeitsgericht verteidigen ließe.

Der letzte Punkt ist der entscheidende. Je angreifbarer die Kündigung ist – eine fehlende Anhörung des Betriebsrats, eine unwirksame Abmahnung, eine fehlerhafte Sozialauswahl, eine unterschriebene Kündigung ohne Vollmacht –, desto besser sind die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage. Und desto mehr ist der Arbeitgeber bereit zu zahlen, um einen Prozessverlust zu vermeiden. Genau deshalb beginnt jede Abfindungsverhandlung bei uns mit der Prüfung der Kündigung, nicht mit dem Taschenrechner.

Die bekannte Faustformel – ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – ist ein Verhandlungsanker, keine Rechengröße. Wie viel im Einzelfall erreichbar ist, entscheiden die Argumente, also die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage. Genau hier macht sich ein guter Anwalt bezahlt.

Was Sie neben dem Geld verhandeln sollten

Die Verhandlungssituation ist der einzige Moment, in dem Ihr Arbeitgeber ein Interesse daran hat, Ihnen entgegenzukommen. Diesen Moment sollten Sie nicht allein für die Abfindungssumme verbrauchen.

Regelmäßig lassen sich mitverhandeln: ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit konkret formulierter Note, der Verzicht auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, die bezahlte Freistellung bis zum Beendigungstermin, die Abgeltung von Resturlaub und Überstunden sowie der Beendigungszeitpunkt selbst. Gerade das Zeugnis ist bares Geld wert – es entscheidet über Ihre nächste Bewerbung, während die Abfindung einmalig fließt.

Übrigens: Überstunden sind rechtlich häufig deutlich schwieriger durchzusetzen als landläufig angenommen – dass sie bloß notiert sind, genügt nicht. Im Aufhebungsvertrag können Sie die Auszahlung der Überstunden festschreiben.

Die zwei teuren Fehler: Sperrzeit und Steuer

Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Gefährlich wird es, wenn die Beendigung in einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag gegossen wird: Dann kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen, und wird zusätzlich die Kündigungsfrist verkürzt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld obendrein (§§ 158, 159 SGB III). Dasselbe gilt bei der Urlaubsabgeltung. Wir gestalten die Vereinbarung so, dass diese Folgen nicht eintreten – das ist reine Formulierungsarbeit und kostet Sie nichts extra.

Steuerlich ist die Abfindung voll steuerpflichtig, Sozialabgaben fallen auf eine echte Abfindung dagegen nicht an. Die Fünftelregelung kann die Steuerlast spürbar senken; seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber sie allerdings nicht mehr direkt beim Lohnsteuerabzug, sondern Sie machen sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Rechnen Sie also nicht mit dem Betrag, der zunächst auf dem Konto landet.

Häufige Fragen

Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?

In der Regel nein – einen Anspruch gibt es nur in Ausnahmefällen. In der Praxis wird eine Abfindung aber häufig ausgehandelt, weil der Arbeitgeber den Kündigungsschutzprozess beenden möchte.

Wie hoch ist eine übliche Abfindung?

Als Faustformel gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das ist nur ein Richtwert: Sie richtet sich in der Regel nach den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Vorsicht ist geboten, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig – also unter Verzicht auf die Kündigungsfrist – beendet wird: Dann kann das Arbeitslosengeld für eine Zeit ruhen.

Muss ich die Abfindung versteuern?

Ja, eine Abfindung ist steuerpflichtig. Über die sogenannte Fünftelregelung lässt sich die Steuerlast aber häufig senken. Sozialabgaben fallen auf eine echte Abfindung nicht an.

Lassen Sie Ihr Abfindungsangebot prüfen

Schildern Sie uns kurz Ihre Situation. Wir sagen Ihnen, was realistisch drin ist – bevor Sie unterschreiben.

So erreichen wir Sie

E-Mail oder Telefon – eins genügt.

Alles Weitere klären wir persönlich.

Wir antworten in der Regel noch am selben Arbeitstag.