Kündigung erhalten – besonnen reagieren
Eine Kündigung trifft hart. Der erste Schritt ist nicht Panik, sondern anwaltlicher Rat – schnell, damit keine Frist verstreicht.
So lange haben Sie Zeit, gegen Ihre Kündigung zu klagen. Läuft die Frist ab, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie unberechtigt war (§ 4 KSchG).
So gehen wir für Sie vor
Kein Grund zur Panik, aber Grund zur Eile. Drei Schritte, mit denen Sie jetzt auf der sicheren Seite sind.
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Fristen einhalten – das A und O
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen bei Gericht sein. Parallel müssen Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden, um Sperrzeiten zu vermeiden. Wir übernehmen die Klage und sagen Ihnen genau, was in welcher Reihenfolge zu tun ist.
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Wir prüfen Ihre Chancen – nüchtern und ehrlich
Nicht jede Klage hat Aussicht auf Erfolg. Wir sagen Ihnen offen, wie Ihre Erfolgsaussichten stehen, welche Abfindung realistisch ist und ob sich ein Prozess lohnt. Kein falscher Optimismus, keine unnötigen Kosten.
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Kosten transparent – Rechtsschutz klären wir
Bevor etwas anfällt, klären wir die Kostenfrage. Sind Sie rechtsschutzversichert, übernehmen wir die Deckungsanfrage. Sind Sie es nicht, sagen wir Ihnen vorab genau, was auf Sie zukommt.
Was in den ersten Tagen wirklich zählt
Eine Kündigung trifft nicht nur Ihr Einkommen, sondern Ihre Lebensplanung. Dass die erste Reaktion emotional ist, ist normal. Trotzdem entscheidet sich in den ersten Tagen mehr als in den Monaten danach – weil zwei Fristen sofort laufen.
Die erste ist die Klagefrist: Drei Wochen ab Zugang der Kündigung haben Sie Zeit, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – selbst dann, wenn sie eindeutig rechtswidrig war. Nachträglich lässt sich das nur in seltenen Ausnahmefällen heilen.
Die zweite betrifft die Agentur für Arbeit: Sie müssen sich unverzüglich arbeitsuchend melden, sobald Sie vom Ende Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren – unabhängig davon, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen. Wer das versäumt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Meldung ist kein Eingeständnis und schwächt Ihre Position im Prozess nicht.
Was Sie dagegen nicht tun sollten: eine Empfangsbestätigung mit Zusatz unterschreiben, einer Beendigung mündlich zustimmen oder ein spontan vorgelegtes Abfindungsangebot annehmen. Lassen Sie erst prüfen, wie stark Ihre Position ist.
Was eine Kündigungsschutzklage kostet
Vor dem Arbeitsgericht gilt eine Besonderheit, die viele überrascht: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten – auch die Seite, die gewinnt (§ 12a ArbGG). Ihr Kostenrisiko ist damit von Anfang an kalkulierbar und hängt nicht vom Ausgang des Verfahrens ab.
Sind Sie rechtsschutzversichert, übernehmen wir die Deckungsanfrage. Reicht Ihr Einkommen nicht aus, beantragen wir Prozesskostenhilfe. Und wenn Sie die Kosten selbst tragen, sagen wir Ihnen vorab, mit welchem Betrag zu rechnen ist – die Gebühren richten sich nach dem Streitwert, der sich aus Ihrem Bruttogehalt ergibt und damit vorher feststeht.
Die Erstberatung kostet Sie bei uns höchstens 250 Euro. Nach diesem Gespräch wissen Sie, ob sich das Verfahren lohnt.
Wie ein Kündigungsschutzverfahren ausgeht
Formal geht es vor Gericht immer um dieselbe Frage: Ist die Kündigung wirksam oder nicht? Praktisch endet die Mehrzahl der Verfahren nicht mit einem Urteil, sondern mit einer Einigung (sogenannter „Vergleich“) – häufig schon im Gütetermin, der meist wenige Wochen nach Klageeingang stattfindet.
Für Sie bedeutet das: Am Ende steht entweder Ihre Weiterbeschäftigung oder eine ausgehandelte Beendigung gegen Abfindung, in aller Regel verbunden mit einem guten Zeugnis und einer sauberen Abwicklung. Welches der beiden Ziele realistisch und für Sie sinnvoll ist, klären wir vorab – nicht erst im Gerichtssaal.
Wir sagen Ihnen dabei offen, wie wir Ihre Erfolgsaussichten einschätzen. Auch dann, wenn die Antwort lautet, dass sich der Aufwand nicht lohnt.
Häufige Fragen zur Kündigung
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung zu klagen?
Drei Wochen ab dem Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist (§ 4 KSchG). Diese Frist ist entscheidend: Verstreicht sie, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie rechtlich angreifbar gewesen wäre.
Bekomme ich bei einer Kündigung automatisch eine Abfindung?
Nein, einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in Ausnahmefällen. In der Praxis wird eine Abfindung aber oft ausgehandelt, weil der Arbeitgeber den Kündigungsschutzprozess beenden will.
Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage überhaupt?
Das hängt vom Einzelfall ab. Wir schätzen Ihre Erfolgsaussichten vorab ein und sagen Ihnen ehrlich, ob eine Klage sinnvoll ist – oder ob eine Verhandlungslösung für Sie das bessere Ergebnis bringt.
Muss ich mich beim Arbeitsamt melden, obwohl ich klage?
Ja. Melden Sie sich unverzüglich arbeitsuchend, sobald Sie die Kündigung erhalten – spätestens innerhalb von drei Tagen. Sonst drohen Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld, unabhängig vom laufenden Verfahren.
Kann ich mich bereits neu bewerben?
Ja, dazu raten wir in aller Regel. Denn eine Kündigung wird faktisch erst einmal umgesetzt, auch wenn dagegen Klage erhoben wird. Erst wenn das Arbeitsgericht feststellen sollte, dass die Kündigung unwirksam ist, lebt das Arbeitsverhältnis rückwirkend wieder auf. Da in den meisten Fällen am Ende ohnehin eine Beendigung gegen Abfindung vereinbart wird, hätten Sie ansonsten eine Lücke im Lebenslauf und würden auf zwischenzeitliches Einkommen verzichten.
Lassen Sie Ihre Kündigung prüfen
Schildern Sie uns kurz Ihren Fall. Wir melden uns schnell und sagen Ihnen, wie Ihre Chancen stehen und was jetzt zu tun ist.