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Abmahnung erhalten – nicht alles hinnehmen

Eine Abmahnung ist oft die Vorstufe zur Kündigung. Nicht jede ist berechtigt – und eine unberechtigte müssen Sie nicht in Ihrer Akte dulden.


Warum eine Abmahnung mehr ist als ein Ärgernis

Eine Abmahnung dokumentiert ein angebliches Fehlverhalten – und dient dem Arbeitgeber häufig als Vorbereitung einer späteren Kündigung. Umso wichtiger ist, dass Sie unberechtigte Vorwürfe nicht unwidersprochen in Ihrer Personalakte stehen lassen.

  • Wir prüfen, ob die Abmahnung wirksam ist

    Eine wirksame Abmahnung muss deutlich als solche bezeichnet werden, das Fehlverhalten konkret benennen, aufzeigen, welche arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch verletzt worden sein sollen, Sie zur künftigen Unterlassung auffordern und für den Wiederholungsfall Konsequenzen androhen. Fehlt es daran, ist sie angreifbar.

  • Entfernung aus der Personalakte

    Ist die Abmahnung unberechtigt, haben Sie Anspruch darauf, dass sie aus Ihrer Personalakte entfernt wird. Wir setzen das für Sie durch – oder bringen zumindest Ihre Gegendarstellung zur Akte.

  • Der Blick auf die mögliche Kündigung

    War die Abmahnung unwirksam, ist eine darauf gestützte Kündigung oft ebenfalls unwirksam. Wir denken Ihren Fall deshalb von Anfang an einen Schritt weiter.

Wann eine Abmahnung wirksam ist – und wann nicht

Eine Abmahnung muss mehrere Dinge leisten: Sie muss deutlich als Abmahnung bezeichnet sein. Sie muss das beanstandete Verhalten so konkret beschreiben, dass Sie erkennen können, worum es geht – mit Datum, Vorgang und Ihrem Anteil daran –, und benennen, welche arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch verletzt worden sein sollen. Sie muss Sie ausdrücklich auffordern, das Verhalten künftig zu unterlassen. Und sie muss Ihnen für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung androhen.

Fehlt eines dieser Elemente, ist die Abmahnung angreifbar. In der Praxis scheitern viele Abmahnungen schon an der ersten Hürde: Pauschale Vorwürfe wie „wiederholtes Zuspätkommen“ oder „unkollegiales Verhalten“ ohne konkreten Vorfall genügen den Anforderungen nicht. Ebenso wenig darf eine Abmahnung mehrere Vorwürfe bündeln, von denen nur einer zutrifft – das macht sie insgesamt fehlerhaft.

Unterschreiben müssen Sie eine Abmahnung übrigens nie. Eine Unterschrift bestätigt in der Regel nur den Erhalt und ist kein Schuldeingeständnis – Vorsicht aber, wenn über dem Unterschriftenfeld „akzeptiert“ oder Ähnliches steht. Voreilige Erklärungen dazu, „dass das nicht wieder vorkommt“, sollten Sie sich in jedem Fall sparen.

Gegendarstellung oder Klage auf Entfernung?

Ist die Abmahnung unberechtigt oder fehlerhaft, haben Sie Anspruch darauf, dass sie aus Ihrer Personalakte entfernt wird. Diesen Anspruch können wir außergerichtlich geltend machen und notfalls einklagen. Der zweite, mildere Weg ist die Gegendarstellung: Sie wird zur Personalakte genommen und bleibt dort dauerhaft neben der Abmahnung liegen.

Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Einzelfall ab – und davon, wie das Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber weitergehen soll. Wichtig zu wissen: Wenn Sie zunächst nichts unternehmen, ist der Zug nicht abgefahren. Kommt es später zur Kündigung, prüft das Arbeitsgericht die Rechtmäßigkeit der Abmahnung im Kündigungsschutzprozess ohnehin mit. War die Abmahnung unwirksam, fehlt der darauf gestützten Kündigung die Grundlage – dann ist auch sie häufig unwirksam.

Warum eine Abmahnung im öffentlichen Dienst anders wiegt

Nicht jede Abmahnung ist der Auftakt zur Trennung. Im öffentlichen Dienst und in größeren Industriebetrieben hat sie oft eine dokumentarische Funktion: Sie wird ausgesprochen, weil ein Vorgang aktenkundig werden soll, nicht weil man sich von Ihnen trennen will.

Harmlos ist sie deshalb nicht. Eine Abmahnung in der Personalakte kann Ihre Beurteilung beeinflussen, eine Bewerbung auf eine höherwertige Stelle blockieren oder bei der nächsten Personalentscheidung gegen Sie wirken – auch Jahre später. Gerade in solchen Konstellationen lohnt sich das Vorgehen gegen eine unberechtigte Abmahnung, obwohl akut keine Kündigung droht.

Häufige Fragen

Muss ich eine Abmahnung unterschreiben?

Nein. Sie sind nicht verpflichtet zu unterschreiben – und sollten die Vorwürfe keinesfalls voreilig anerkennen.

Kann ich eine Abmahnung aus der Personalakte entfernen lassen?

Ist die Abmahnung unberechtigt oder fehlerhaft, haben Sie einen Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte. Andernfalls können Sie eine Gegendarstellung zur Akte reichen, die dort dauerhaft verbleibt.

Wie schnell muss ich auf eine Abmahnung reagieren?

Eine feste Frist gibt es nicht. Trotzdem sollten Sie zügig handeln: Je eher Sie widersprechen, desto besser lässt sich das Fehlverhalten aufklären – und desto weniger Grundlage hat eine spätere Kündigung. Und wenn Sie mehrere Monate warten, kann der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verwirkt sein.

Droht nach einer Abmahnung immer die Kündigung?

Nicht zwingend, aber eine Abmahnung ist häufig die Vorstufe. Gerade deshalb lohnt es sich, früh gegenzusteuern – bevor der Arbeitgeber weitere Schritte aufbaut.

Lassen Sie Ihre Abmahnung prüfen

Schildern Sie uns kurz, was Ihnen vorgeworfen wird. Wir sagen Ihnen, ob sich das Vorgehen lohnt.

So erreichen wir Sie

E-Mail oder Telefon – eins genügt.

Alles Weitere klären wir persönlich.

Wir antworten in der Regel noch am selben Arbeitstag.