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Der Anwalt an der Seite Ihres Betriebsrats

Betriebsratsarbeit ist mehr als Schulungen: Wahl, Mitbestimmung, Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleich. Wir beraten Ihr Gremium – und Sie als Mitglied.

§ 40

BetrVG – der Arbeitgeber trägt die Kosten

Die Kosten der erforderlichen Beratung Ihres Betriebsrats trägt in der Regel der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG) – erforderliche Schulungen ebenso (§ 37 Abs. 6 BetrVG).


Warum ein Betriebsrat einen eigenen Anwalt braucht

Die Rechte und Pflichten eines Betriebsrats gehen weit über das hinaus, was eine Schulung vermitteln kann. Bei Betriebsvereinbarungen, Umstrukturierungen oder einer Betriebsratswahl entscheidet oft ein Detail. Wir stehen Ihrem Gremium mit arbeitsrechtlicher Erfahrung zur Seite – von der ersten Frage bis zur Verhandlung mit dem Arbeitgeber.

  • Betriebsratswahl richtig durchführen

    Von der Größe des Gremiums (§ 9 BetrVG) bis zur Frage, ob Leiharbeitnehmer mitzählen (§ 38 BetrVG): Wir sorgen dafür, dass Ihre Wahl rechtssicher läuft und nicht angefochten werden kann – und vertreten Sie, wenn eine Wahl angefochten wird.

  • Betriebsvereinbarungen gestalten

    Wir entwerfen und verhandeln Betriebsvereinbarungen und prüfen die Vorlagen des Arbeitgebers – damit am Ende eine Regelung steht, die Ihre Belegschaft wirklich schützt.

  • Betriebsänderung, Interessenausgleich & Sozialplan

    Bei Umstrukturierung, Standortverlagerung oder Personalabbau sichern wir Ihre Mitbestimmung und verhandeln Interessenausgleich und Sozialplan mit.

  • Rückhalt für das einzelne Mitglied

    Auch als einzelnes Betriebsratsmitglied genießen Sie einen besonderen Schutz – etwa vor Kündigung und Versetzung. Wir vertreten Sie, wenn dieser Schutz angegriffen wird – auch bei Fragen der Betriebsratsvergütung oder wenn der Arbeitgeber den Besuch einer erforderlichen Schulung verweigert.

Ihre Rechte enden nicht bei der Information

Das Betriebsverfassungsgesetz staffelt Ihre Beteiligungsrechte: Bei manchen Themen müssen Sie nur unterrichtet werden, bei anderen angehört werden, bei den wichtigsten haben Sie ein echtes Mitbestimmungsrecht – ohne Ihre Zustimmung geht dort nichts. Dazu zählen Arbeitszeit und Überstunden, Urlaubsgrundsätze, technische Einrichtungen, mit denen sich Verhalten oder Leistung überwachen lassen, sowie Fragen der betrieblichen Ordnung.

In der Praxis entscheidet die richtige Einordnung über Ihre Verhandlungsposition. Wird ein mitbestimmungspflichtiges Thema als bloße Information behandelt, verschenken Sie Ihr stärkstes Instrument – und Maßnahmen, die ohne Ihre Zustimmung eingeführt wurden, sind angreifbar.

Wenn der Betrieb umgebaut wird

Bei Betriebsänderungen – Stilllegung, Verlagerung, Zusammenschluss, größerem Personalabbau oder grundlegend neuen Arbeitsmethoden – haben Sie Anspruch auf Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Der Sozialplan gleicht die wirtschaftlichen Nachteile für die Belegschaft aus, und über seinen Inhalt entscheidet notfalls die Einigungsstelle.

Diese Verhandlungen laufen unter Zeitdruck und mit erheblichem Vorbereitungsvorsprung auf Arbeitgeberseite. Wir bereiten sie mit Ihnen vor, begleiten Sie in die Einigungsstelle und sorgen dafür, dass Ihre Forderungen belastbar begründet sind. Wichtig ist der frühe Zeitpunkt: Ihre Rechte greifen, bevor die Entscheidung umgesetzt wird – nicht danach.

Häufige Fragen

Wer trägt die Kosten für unseren Anwalt?

In der Regel der Arbeitgeber: Die Kosten der erforderlichen Rechtsberatung des Betriebsrats gehören zu den Kosten der Betriebsratstätigkeit (§ 40 BetrVG). Wir sagen Ihnen vorab, wann das greift.

Dürfen wir uns überhaupt einen eigenen Anwalt nehmen?

Ja. Der Betriebsrat kann grundsätzlich einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Gerade bei Betriebsvereinbarungen und Betriebsänderungen ist das üblich und sinnvoll.

Wie groß muss unser Betriebsrat sein?

Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer (§ 9 BetrVG). Leiharbeitnehmer zählen unter bestimmten Voraussetzungen mit und können die Größe des Gremiums erhöhen (§ 38 BetrVG).

Bieten Sie auch Schulungen für Betriebsräte an?

Ja. Unsere Anwälte sind Referenten für Betriebsräte. Die Kosten erforderlicher Schulungen trägt in der Regel der Arbeitgeber (§ 37 Abs. 6 BetrVG).

Beratung für Ihren Betriebsrat

Schildern Sie uns kurz, worum es geht. Wir sagen Ihnen, wie wir Ihr Gremium unterstützen können. Ihrem Betriebsrat stellen wir grundsätzlich keine Kosten persönlich in Rechnung – wir stellen sicher, dass der Arbeitgeber sie trägt, andernfalls bleibt es bei der kostenfreien Beratung.

So erreichen wir Sie

E-Mail oder Telefon – eins genügt.

Alles Weitere klären wir persönlich.

Wir antworten in der Regel noch am selben Arbeitstag.