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Kündigungsfrist: Muss die Nichteinhaltung der richtigen Kündigungsfrist mit einer fristgebundenen Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG geltend gemacht werden?

Gemäß § 4 KSchG muss ein Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben. Nach Ablauf dieser Frist fingiert das Gesetz (§ 7 KSchG) die Rechtswirksamkeit der Kündigung. Damit stellt sich die Frage, ob die Nichteinhaltung der richtigen Kündigungsfrist noch nach Ablauf der drei-wöchigen Klagefrist vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden kann.

Nach der Rechtsprechung des 5. Senats des BAG (Urteil vom 15. Mai 2013, 5 AZR 130/12) hängt dies davon ab, ob die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung führt oder ob sich die mit einer zu kurzen Frist ausgesprochene Kündigung als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt.

Wenn eine Auslegung (§ 133 BGB) der Kündigungserklärung in eine fristgerechte Kündigung möglich ist, ist die Drei-WochenFrist aus Sicht des BAG nicht einzuhalten. Wenn die Kündigung mit zu kurzer Frist dagegen in eine andere Kündigung mit der rechtlich gebotenen Frist umgedeutet (§ 140 BGB) werden müsste, wäre die ursprüngliche Kündigung Erklärung unwirksam und diese Unwirksamkeit müsste mit einer fristgebundenen Kündigungsschutzklage gerichtlich geltend gemacht werden (BAG, Urteil vom 15. Mai 2013, 5 AZR 130/12, Rn. 15).

In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben formuliert: „ … hiermit kündigen wir Ihnen fristgemäß zum 30.09.09.“ Tatsächlich wäre eine fristgemäße Kündigung jedoch erst zum 31.12.2009 möglich gewesen. Das BAG war der Auffassung, dass diese Kündigungserklärung als eine Kündigung zum 31.12.2009 ausgelegt werden konnte. Gegen diese Auslegung sprach aus Sicht des BAG zwar die ausdrücklich in dem Kündigungsschreiben enthaltene Aussage, dass die Kündigung „zum 30.09.09“ erfolgt. Diese scheinbar eindeutige Aussage wurde jedoch durch den Zusatz „fristgemäß zum“ relativiert. Aus der Sicht des BAG kam es daher entscheidend darauf an, ob es sich aus den Begleitumständen ergibt, ob es dem Arbeitgeber entscheidend auf das von ihm benannte Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Einhaltung der „richtigen“ Kündigungsfrist ankam. Da dem Arbeitnehmer bei der Übergabe des Kündigungsschreibens durch den Arbeitgeber versichert worden war, dass es diesem um die Einhaltung der maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist ging, stellte sich das in das Kündigungsschreiben aufgenommene Datum aus Sicht des BAG lediglich als das Ergebnis einer fehlerhaften Berechnung der Kündigungsfrist dar. Eine Auslegung der Kündigungserklärung in eine fristgerechte Kündigung zum 31.12.2009 war deshalb möglich und dementsprechend die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG nicht einzuhalten.

Empfehlung:

Der vorstehend dargestellte Beispielsfall zeigt, wie schwierig im Einzelfall die Abgrenzung zwischen einer auslegungsfähigen nicht fristgerechten Kündigung (mit der Konsequenz, dass die Drei-Wochen-Frist nicht einzuhalten wäre) und der Notwendigkeit einer Umdeutung der Kündigungserklärung (mit der Konsequenz, dass die Drei-Wochen-Frist einzuhalten wäre) ist.

Es kann daher nur dringend empfohlen werden, vorsorglich in jedem Fall die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage einzuhalten.

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